Satzung

§ 1 Name und Sitz

1.1 Der Verein trägt den Namen ( idaS ) Innovativer deutsch-afghanischer Studentenverein. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Essen.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck und Ziel

2.1 Der Zweck des Vereins ist:
_die Forderung der deutsch-afghanischen Freundschaft
_Entwicklungshilfe für Afghanistan
_soziale Unterstützung der hier in Deutschland lebenden Afghanen
_Forderung von Wissenschaft und Forschung
_Forderung von Bildung und Erziehung
_Forderung von Kunst und Kultur
zum Nutzen der Völkerverständigung auf unmittelbar und ausschließlich gemeinnütziger Grundlage

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

2.2 Die Entwicklungshilfe in Afghanistan soll im Besonderen durch Patenschaften, Spenden, Benefizveranstaltung unterstützt werden.

2.3 Die Durchführung oder Mitwirkung an Konferenzen, Seminaren und Bildungsveranstaltungen, Unterstützung einer an den Anforderungen der Wissenschaft und Forschung, der Bildung und Erziehung orientierten Ausbildung, Beratung und Hilfestellung für Schüler, Eltern, Studienbewerber, Praktikanten und Akademiker.

2.4 Die Förderung der Kunst und Kultur umfasst die Bereiche der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst und schließt die Förderung von kulturellen Veranstaltungen wie Theater, Konzerte und Ausstellungen mit ein.
2. 5 Die Herausgabe von Veröffentlichungen, Erstellung von Datenbanken und Archiven, Unterstützung laufender Forschungsarbeiten im Bereich der deutsch-afghanischen Beziehungen und anderen Interessengebieten wie z.B. Integration und Reintegration.
2.6 Der Aufbau von Beziehungen mit öffentlichen und staatlichen Stellen sowie die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit Universitäts- und Wirtschaftskreisen.
2.7 Die Durchführung von öffentlichkeitswirksamen Kampagnen, Abhaltung von Pressekonferenzen und ähnlicher Aktivitäten, um die eigenen Anliegen effektiver zu vertreten.



§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke und erstrebt keine Gewinne. Alle von ihm erworbenen Mittel und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3.3 Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.4 Es darf keine Person - natürlich oder juristisch - weder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind noch durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3.5 Der Verein ist frei von jeglichen politischen, religiösen und ethnischen Zielen und Bedingungen.


§ 4 Mittel

4.1 Die erforderlichen Mittel zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins werden aufgebracht durch:
a) Mitgliederbeiträge
b) Spenden
c) Kostenerstattung aus Veranstaltungen


§ 5 Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft ist freiwillig und steht jeder der nachstehend bezeichneten natürlichen oder juristischen Person frei.
5.2 Als ordentliche Mitglieder können aufgenommen werden: Afghanische Hochschulabsolventen, Akademiker und Studenten in Deutschland.
5.3 Weiterhin können Personen als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden, die ohne die Bedingungen zu 5.2 zu erfüllen, bereit sind, unsere Interessen zu wahren. Der Vorstand kann hierzu ergänzende Bestimmungen beschließen.
5.4 Die passive Mitgliedschaft können Personen erwerben, die ihren Wohnsitz außerhalb der BRD haben und sich mit dem satzungsgemäßen Zweck des Vereins gemäß § 2 identifizieren. Passive Mitglieder sind keine ordentlichen Mitglieder.
5.5 Als Ehrenmitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die dem Verein anerkannte Dienste geleistet haben und in der Lage und bereit sind, den Zweck des Vereins ideell und materiell zu fördern.
5.6 Folgende Personen können nicht als Mitglied aufgenommen werden:
- wer einer antidemokratischen Gruppe angehört oder mit solchen Gruppen sympathisiert.
- wer sich mit dem satzungsgemäßen Zweck des Vereins gemäß § 2 nicht identifiziert.
5.6 Über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt nach der Aufnahmeentscheidung über den Aufnahmeantrag mit der Zahlung des ersten Beitrages.


§ 6 Ausschluss aus der Mitgliedschaft

6.1 Der Ausschluss aus dem Verein kann durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit erfolgen
a) bei Satzungsverletzung,
b) bei Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins.
c) bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags nach wiederholter, erfolgloser Mahnung.
6.2 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand. Im Falle des freiwilligen Austritts ist die Austrittserklärung schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt eines Mitgliedes kann erst jeweils zum Jahresende erfolgen.


§ 7 Organe

7.1 Organe des Vereins sind
a)die Mitgliederversammlung
b)der Vorstand
c)Rechnungsprüfer
7.2 Die Sitzungen aller Organe des Vereins sind vereinsöffentlich.


§ 8 Die Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
8.2 Sie ist zuständig für die
- Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über die Satzung und über Satzungsänderungen,
- Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
- Angelegenheiten, die dem Vorstand vorgelegt werden,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
8.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt einmal im Jahr. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Einladung, wobei zwischen dem Datum der Einladung und dem Tag der Mitgliederversammlung mindestens eine Frist von 14 Kalendertagen liegen muss.
8.4 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vereinsvorsitzenden nach Bedarf, auf Verlangen des Vorstandes, der Rechnungsprüfer oder von mindestens 1/3 der jeweiligen ordentlichen Mitgliederzahl unter Angabe einer Tagesordnung einzuberufen.
8.5 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern auf jeden Fall beschlussfähig, es sei denn, diese Satzung sieht Ausnahmen vor.
8.6 Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen (Dringlichkeitsanträge), können nur behandelt werden, wenn sich 1/3 der ordentlichen Mitglieder hierfür aussprechen. Für die Abstimmung selbst genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Anträge zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
8.7 Bei Beschlüssen über Änderungen der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der Mitgliederstimmen erforderlich. Jedoch ist für die Änderung des § 2 ein Beschluss von 4/5 der ordentlichen Mitglieder erforderlich.
8.8 Die Mitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung, die sich zusammensetzt aus
- einem Vorsitzenden,
- stellvertretenden Vorsitzenden,
- zwei Protokollführern, die gleichzeitig Stimmenzähler sind.
Die Versammlungsleitung kann auch von einem vom Vorstand eingeladenen Nichtmitglied wahrgenommen werden.


§ 9 Der Vorstand

9.1 Der Vorstand besteht aus sechs Personen:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Leiter des Arbeitsbereiches - Öffentlichkeitsarbeit
- dem Leiter des Arbeitsbereiches - Projekte
- dem Leiter des Arbeitsbereiches - interne Angelegenheit
Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, er ist geschäftsführender Vorstand im Sinne des BGB § 26, Abs. II.

9.2 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und verwaltet die Finanzen des Vereins.
9.3 Der Vorstand ist auch zuständig für
- Gründung der Geschäftsstellen, Bestellung des Geschäftsführers und des Personals.
9.4 Der Vorsitzende leitet den Verein nach Maßgabe der Satzung. Er leitet die Geschäfte des Vorstandes, beruft die Sitzungen des Vorstandes und des wissenschaftlichen Beirats sowie die Mitgliederversammlung ein. Bei seiner Verhinderung vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende.
9.5 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den anwesenden ordentlichen Mitgliedern durch geheime Wahl für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Jedes Mitglied kann auf dem Stimmzettel höchstens so viele Kandidaten wählen, wie in den Vorstand gewählt werden müssen. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, so ist der Stimmzettel ungültig. Alle Kandidaten müssen sich einzeln der Mitgliederversammlung vorstellen. Die Vorstandsmitglieder (6) werden nach erreichter Stimmenzahl gewählt, die darauf folgenden drei Kandidaten sind Ersatzvorstandsmitglieder.
9.6 Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister, der Leiter des Arbeitsbereiches Öffentlichkeitsarbeit, der Leiter des Arbeitsbereiches Projekte und der Leiter des Arbeitsbereiches interne Angelegenheit werden vom Vorstand aus dessen Mitteln mit einfacher Mehrheit für 1 volle Kalenderjahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
9.7 Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so tritt an seine Stelle das Ersatzvorstandsmitglied mit den meisten Stimmen für die Restzeit der laufenden Amtsperiode. Falls keine Ersatzvorstandsmitglieder vorhanden sind, werden in der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit neue Vorstandsmitglieder gewählt.
9.8 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Mehrheit vorhanden ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Herrscht in einer Abstimmung Stimmengleichheit, so wird dieser Tagesordnungspunkt ohne Beschluss auf der darauf folgenden Vorstandssitzung noch einmal abgestimmt. Wenn wieder eine Stimmengleichheit entsteht, gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag. Über die gefassten Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern und den Protokollführern zu unterschreiben sind.
9.9 Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter einberufen.
9.10 Der Vorstand tritt in der Regel einmal monatlich zusammen. Unentschuldigte Abwesenheit bei drei aufeinander folgenden, regulären Vorstandsversammlungen wird als automatischer Rücktritt aus dem Vorstand betrachtet.
9.11 Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.


§ 10 Der Beirat

10.1 Der Verein kann zur Förderung seiner Zwecke und Ziele einen Beirat bilden, dessen Mitglieder nicht dem Verein angehören müssen.
10.2 Aufgaben des Beirats sind:
- Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins
- Unterstützung der Kontaktaufnahme und deren Pflege mit Institutionen und staatlichen Stellen durch den Verein
- Fachliche Beratung des Vereins
10.3 Der Beirat hat auf den Mitgliederversammlungen beratende Stimme.


§ 11 Rechnungsprüfer

11.1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins in geheimer Abstimmung für 1 Jahr. Sie dürfen keinem anderen Organ des Vereins angehören.
11.2 Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, die Geschäftsführung des Vorstandes, den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht zu überprüfen und der Mitgliederversammlung in einem Bericht vorzulegen.
11.3 Wiederwahl als Rechnungsprüfer ist beliebig oft möglich.


§ 12 Auflösung des Vereins